Beim KVBW (und beim LBV) gilt eine 2- Jahres-Frist plus das laufende Jahr der Rechnungsstellung:
▪ Für eine im Januar 2018 ausgestellte Rechnung kann noch Beihilfe gewährt werden, wenn der Antrag bis Ende Dezember 2020 bei der Beihilfestelle eingeht.
▪ Für eine Rechnung vom Dezember 2018 gilt auch der Dezember 2020 als Eingangsfrist.
▪ Bei Unterbringung wegen Behandlungs- oder Pflegebedürftigkeit gilt nicht das Rechnungsdatum, sondern das Behandlungsdatum als Fristbeginn.
▪ Wenn für Sie nicht das baden-württembergische Beihilferecht gilt, können die Verjährungsfristen anders (auch kürzer!) sein und sollten bei der zuständigen Beihilfestelle erfragt werden.